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Die Goju - Ryu Faust ist nach wie vor markenrechtlich geschützt und zwar beim Deutschen Patent -und Markenamt unter den Marken mit den Nummern 397 14 563 und 970 724. Damit ist jegliche Nutzung der Faust ohne Zustimmung des Markenrechtsinhabers, Herrn Sensei Tokio Funasako, untersagt. Der Artikel des Herrn Michael Hoffman auf der Homepage des GKD ist insoweit unvollständig. Ebenso wie im Invalidendom die Schlacht von Waterloo fehlt, so wird in diesem Artikel das Ergebnis der Berufungsverhandlung schlicht unter den Tisch fallen gelassen. In der Berufungsverhandlung vom 14.11.2002 hat sich die Beklagte verpflichtet den Gebrauch der Faust zu unterlassen. Damit sind alle vorinstanzlichen Entscheidungen gegenstandslos geworden. Auch ist die Faust nicht ein Stilrichtungssybol, da die
Faust nicht nur in Deutschland, sondern noch in vielen anderen Ländern
geschützt ist. In Japan stehen die Markenrechte an der Faust der
Witwe von Gogen Yamaguchi ( Japan Patent Office vom 30.04.1996 - Rg.
Nr.: 3145113 und 3146168 ) zu und in den USA einem seiner Söhne,
Gosei Yamaguchi, ( United States Patent Office vom 9.03.1971 - Rg. Nr.:
909827 ). Die gleichen Rechte bestehen in Brasilien und Australien (
Australian Trade Mark Office vom 15.01.1980, Trade Mark Nr.: 34916 ).
Weiter ist die Faust in Canada für die International Karate - Do
Goju - Kai Association Canada geschützt ( REGISTRATION NUMBER:
TMA509046 seit 1999-03-10 ). In den Niederlanden, Belgien und Luxemburg
ist die Faust für die Goju-kai Karate-do Holland Organisation geschützt
( Benelux - Markenbureau vom 13.10.1997, Rg Nr.: 628280 ). In Afrika
ist die Faust für den All African Karate - Do Goju - Kai geschützt. |
Stand 08.02.03